Marktordnung

Teilnahmeberechtigt im Rahmen der örtlichen Gegebenheit sind Anbieter, Private oder Händler von Floh, Trödel, Second Hand, Antiquitäten, Kunst und Bastelarbeiten und Waren aller Art.

§ 1
Die Vergabe der Standplätze erfolgt ausschließlich durch das Personal des Marktveranstalters.
Es wird die vom Aussteller tatsächlich in Anspruch genommene Standfront bzw. die längste Standseite berechnet. Die Mindeststandgröße mit Auto beträgt 3 Meter.

§ 2
Standgröße bis 3 Meter darf eine Standtiefe von 2 Verkaufstische und ein Kleiderständer längs zum Verkaufstisch haben. Alles über diese Standgröße wird berechnet.

§ 3
Jeder Aussteller kann kostenlos sein Auto, Hänger oder Bulli bis 3 Meter hinter dem Stand stehen lassen. Größere Fahrzeuge nur in Absprachen mit dem Veranstalter.

§ 4
Die für Marktbesucher vorgesehenen Wege müssen von Waren aller Art, Kleiderständern, Verkaufsaufbauten etc. freigehalten werden. Über die vom Aussteller gekennzeichnete Verkaufsfront hinaus dürfen keinerlei Gegenstände aufgestellt werden! Ein- und Ausfahrten zum Marktgelände sind für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten.

§ 5
Neuware jeglicher Art sowie Lebens- und Genussmittel dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Marktbetreiber verkauft werden. Anbieter von Neuware müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Auch Durchführung von Promotion- und Werbeaktionen nur nach vorheriger Absprache mit dem Marktveranstalter!

§ 6
Ausdrücklich untersagt ist der Verkauf von: Pornographie in jedweder Form; Videos/DVDs etc. FSK 18; PC- und Konsolenspielen USK 18; Waffen; gewaltverherrlichenden Artikeln; NS-Material bzw. Artikel mit NS-Symbolen (auch überklebt oder unkenntlich gemacht); Raubkopien; Produktfälschungen; sämtlichen Artikeln, deren Verkauf gegen geltendes Recht oder gute Sitten verstößt.

§ 7
Marktbesucher dürfen das Marktgelände aus Sicherheitsgründen nicht mit Fahrrädern, Rollern, Inlineskates, Skateboards oder anderen Sportgeräten befahren. Fahrräder dürfen nur bei schwachem Publikumsverkehr über das Marktgelände geschoben werden, während der Stoßzeiten sind sie außerhalb des Marktgeländes an geeigneter Stelle anzuschließen. Hunde sind an der Leine zu führen.

§ 8
Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist im Interesse eines reibungslosen Marktverlaufs Folge zu leisten. Der Veranstalter und das Ordnungspersonals übt auf dem Marktgelände das Hausrecht aus und kann bei Verstößen gegen die Marktordnung ein Platzverbot erteilen.

§ 9
Der Marktveranstalter haftet nicht für von Dritten verursachte Schäden.

§ 10
Alle Verkaufsstände müssen bis 14.00 Uhr abgebaut werden. Jeder Aussteller hat den von ihm in Anspruch genommenen Platz sauber zu hinterlassen und eventuell angefallenen Müll selbst zu entsorgen.

§ 11
Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder Abhandenkommen von Waren